Rieger-Gedenkmarsch: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit
Ulrike Gote, MdL wird die rechten Umtriebe auch weiterhin kritisch beobachten
Daher stellten die Grünen im Bayerischen Landtag eine Anfrage, um in Erfahrung zu bringen, ob dies einen Verstoß gegen die Auflagen für die Veranstaltung darstellte, wie die Polizei vor Ort auf diesen Verstoß reagierte und welche Folgen dieser Verstoß ggf. für die Veranstalter und zukünftige Veranstaltungen haben würde.
Bei der heutigen Beantwortung wurde dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof, der am 13. November 2009 in zweiter Instanz des gerichtlichen Eilverfahrens die Durchführung der Versammlung ermöglicht habe mit der Maßgabe, „dass jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen ist“. Die Staatsregierung führt dazu aus, dass unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der geschilderte Vorgang aus versammlungsrechtlicher Sicht nicht als Verstoß gewertet werden könne. Dazu sei auf die einschlägigen Aussagen in der VGH-Entscheidung hinzuweisen: „Die Annahme, es handle sich ausschließlich um eine Veranstaltung zum Gedenken an Rudolf Heß, berücksichtigt nicht, dass Jürgen Rieger der stellvertretende Vorsitzende der NPD war. Es erscheint deshalb plausibel, dass die Antragstellerin mit der angemeldeten Gedenkveranstaltung ihres verstobenen Vorsitzenden gedenken wollte.“ Bei Anwendung dieses Plausibilitäts-Maßstabs könne dem Inhalt des Transparents auch ein erlaubter Sinngehalt entnommen werden. Wenn einer Äußerung sowohl ein verbotener als auch ein erlaubter Sinngehalt entnommen werden könne, gebiete es die Meinungsfreiheit, die Zulässigkeit der Äußerung anzunehmen.
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