Rieger-Gedenkmarsch: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit

Ulrike Gote, MdL wird die rechten Umtriebe auch weiterhin kritisch beobachten

Bayreuth (26.11.2009) Während des Gedenkmarschs rechtsextremer Gruppierungen am 14. November 2009 in Wunsiedel wurde im Demonstrationszug auch ein Transparent der „Nationalen Sozialisten Berlin“ mit dem Inhalt: „Wir gedenken dem Stellvertreter, einem echten Freund und Kameraden, einem liebevollen Vater. Er tat seine Pflicht gegenüber seinem Volke, seine Pflicht als Deutscher, als treuer Gefolgsmann seines Eides“ gezeigt. „Wir sehen darin den Versuch, Rudolf Heß auf diesem Wege doch noch ins Spiel zu bringen,“ sagt die oberfränkische Landtagsabgeordnete Ulrike Gote, MdL, die vor Ort war und der das Transparent aufgefallen war.

 

Daher stellten die Grünen im Bayerischen Landtag eine Anfrage, um in Erfahrung zu bringen, ob dies einen Verstoß gegen die Auflagen für die Veranstaltung darstellte, wie die Polizei vor Ort auf diesen Verstoß reagierte und welche Folgen dieser Verstoß ggf. für die Veranstalter und zukünftige Veranstaltungen haben würde.

 

Bei der heutigen Beantwortung wurde dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof, der am 13. November 2009 in zweiter Instanz des gerichtlichen Eilverfahrens die Durchführung der Versammlung ermöglicht habe mit der Maßgabe, „dass jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen ist“. Die Staatsregierung führt dazu aus, dass unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe der geschilderte Vorgang aus versammlungsrechtlicher Sicht nicht als Verstoß gewertet werden könne. Dazu sei auf die einschlägigen Aussagen in der VGH-Entscheidung hinzuweisen: „Die Annahme, es handle sich ausschließlich um eine Veranstaltung zum Gedenken an Rudolf Heß, berücksichtigt nicht, dass Jürgen Rieger der stellvertretende Vorsitzende der NPD war. Es erscheint deshalb plausibel, dass die Antragstellerin mit der angemeldeten Gedenkveranstaltung ihres verstobenen Vorsitzenden gedenken wollte.“ Bei Anwendung dieses Plausibilitäts-Maßstabs könne dem Inhalt des Transparents auch ein erlaubter Sinngehalt entnommen werden. Wenn einer Äußerung sowohl ein verbotener als auch ein erlaubter Sinngehalt entnommen werden könne, gebiete es die Meinungsfreiheit, die Zulässigkeit der Äußerung anzunehmen.

 

„Wir akzeptieren die Anwendung dieses Plausibilitäts-Maßstabs, wonach dem Inhalt des Transparents auch ein erlaubter Sinngehalt entnommen werden kann, nicht zuletzt, da die Meinungsfreiheit es gebietet, die Zulässigkeit dieser Äußerung anzunehmen,“ erklärt Ulrike Gote, MdL. Darüber hinaus stellt die Abgeordnete noch klar: „ Auch im Zweifel stehen wir Grüne hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Aber wir werden, wo immer dies möglich ist, der menschenverachtenden Ideologie der Neonazis entgegen treten. Deshalb werden wir auch künftig ähnliche Veranstaltungen kritisch begleiten und im Zweifelsfalle auf parlamentarischen Wege die Initiative ergreifen, wie in diesem Fall.“

 

Die Tatsache, dass die örtliche Einsatzleitung der Polizei das Transparent ebenfalls aufgefallen war, eine Beweismittelsicherung und die Vorlage des Sachverhalts zur rechtlichen Prüfung an die Staatsanwaltschaft erfolgte, bewertet Gote als positiv.

















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